|
Bei Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude kann der
Nachweis der Einhaltung der EnEV 2009 wahlweise entweder für einzelne
Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Es müssen keine
Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 10 Prozent einer
Bauteilfläche des gesamten Gebäudes ohne Berücksichtigung der
Orientierung geändert werden.
Die neue EnEV 2009 erhöht erneut die Anforderung an die Dämmung der
wärmeabgebenden Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut,
ersetzt oder erneuert wird. Hier gilt der Wärmedurchgangskoeffizient ( U
- Wert ) des Bauteils (Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K). Die
zulässigen Höchstwerte zeigt die EnEV 2009 in der Anlage 3
(Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei der Errichtung
kleiner Gebäude). In der Tabelle 1 (Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten beim erstmaligen Einbau, Ersatz und
Erneuerung von Bauteilen).
Das fogende Diagramm zeigt, welche maximalen U- Werte die alte und die
neue EnEV 2009 an einigen Bauteilen fordert.
In der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 sind Änderungen bei beheizten oder
gekühlten Räumen so festgelegt, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten an
betroffenen Bauteilen nicht überschritten werden dürfen.
Die Anforderungen gelten als erfüllt,
-
wenn das geänderte Wohngebäude den Jahres Primärenergiebedarf eines
gleichartigen Neubaus um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet
(Berechnung nach Referenzgebäudeverfahren).
-
wenn der Höchstwert des spezifischen auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nicht mehr als
40 Prozent überschritten wird Anlage 1 Tabelle 2
Dachausbau
Wer bisher einen ungenutzten Dachraum ausbaute, um zusätzlichen Wohnraum
zu schaffen, mußte die ausgebaute Nutzfläche laut der ENEV 2007 nicht den
Neubaustandard erfüllen, auch wenn er größer als 50m² war. Der Planer
musste nur rechnerisch nachweisen, dass die wärmeabgebenden Bauteile den
Wärmeschutz gewährleisten. Diese Regelung entfällt mit der neuen EnEV
2009. Wer künftig sein Dachraum mit einer Nutzfläche von über 50m²
ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Raum den Neubaustandard erfüllt.
Dämmpflicht oberste Geschossdecke ( gilt ab 3 Wohnungen )
Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich
normal beheizt wird muss nach der neuen EnEV 2009 auch die ungedämmten,
obersten Geschossdecken über den beheitzten Räumen zusätzlich dämmen, auch
wenn diese nicht begehbar sind. Die EnEV 2009 fordert hier, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke höchstens 0,24/(m²K)
beträgt. Als Alternative laut der EnEV 2009 kann der Gebäudebesitzer
anstatt der obersten Geschossdecke auch das darüberliegende, ungedämmte
Dach entsprechend dämmen.
Austausch von Heizkesseln
Öl- und Gasheizkessel die vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder
aufgestellt worden sind, dürfen nach der neuen EnEV nicht mehr betrieben
werden (§ 10 ). Sind die vorhandenen Heizkessel
Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, beträgt deren Nennleistung weniger
als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt gilt diese Anforderung nicht.
Wärmedämmung Verteilungsanlagen ( gilt ab 3 Wohnungen )
Wie schon bei der EnEV 2007 muss der Eigentümer von Gebäuden
heizungstechnische Anlagen wie Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die ungedämmt und sich nicht in beheizten Räumen
befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen Elektrische
Speicherheizsysteme ( Nachtspeicherheizungen ) sollen mit einem Alter von
30 Jahren langfristig und stufenweise unter Betrachtung der
Wirtschaftlichkeit außer Betrieb genommen werden ( §10a ).
In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten müssen Eigentümer
elektrische Speicherheizsysteme bis spätestens den 31.12.2019 außer
Betrieb nehmen, wenn diese älter als 30 Jahre sind und die Raumwärme in
den Wohngebäuden ausschließlich elektrisch erzeugt wird.
-
Elektrische Speichersysteme, die ab dem 1. Januar 1990 eingebaut oder
aufgestellt wurden, dürfen länger betrieben werden. Sie müssen
spätestens 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder ( bei Erneuerung
von wesentlichen Bauteilen ) spätestens 30 Jahre nach dieser
Erneuerung nicht mehr betrieben werden.
-
Werden mehrere elektrische Speicherheizungen in einem Wohngebäude
betrieben, ist das Alter der zweitältesten Speicherheizung für den
Austausch maßgeblich.
|