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  EnEV 2009

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gilt ab 1. Oktober 2009. Es ist eine verschärfte Verordnung, die die EnEV 2007 ablöst.

Was ändert sich im Neubau?

Wer ein neues Wohnhaus oder Nichtwohngebäude plant und baut muss die verschärften Ansprüche der
EnEV 2009 beachten.

  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres - Primärenergiebedarf wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent besser werden. Als Maßstab gelten nach wie vor die U-Werte der Außenbauteile, die die Wärmeabgebende Gebäudehülle bilden.

In der neuen EnEV 2009 wird erstmal das Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude eingeführt. Der vorausberechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Neubaus darf den Jahres-Primärenergiebedaf eines in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identischen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die Angaben für seine Ausführung, d.h. für eine energetische Qualität der einzelnen Bauteile der Gebäudehülle, Außenwand, Dach, Bodendecke, Fenster, sowie für die Luftdichtheit und Anlagentechnik stellt die EnEV 2009 in der Anlage 1 Tabelle 1 bereit.
Alternativ kann der Jahres - Primärenergiebedarf bei bestehenden Wohngebäuden nach DIN V 4108-6 und DIN 4701-10 ( Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve ) errechnet werden.
Es ist darauf zu achten, dass das bestehende Gebäude als auch das Referenzgebäude nach gleichen Verfahren zu berechnen sind.

Der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes hängt nich mehr vom A/Ve Verhältnis ab. Der Wert bezieht sich in der neuen EnEV 2009 auf die Einbindung des Gebäudes und auf dessen Größe Anlage 1


Energieeinsparverordnung ( EnEV 2009 ) Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude

Ausführung des Referenzgebäudes Tabelle 1
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Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts Tabelle 2

Zur Ansicht anklicken



  Änderungen, Erweiterungen, und Ausbau von Gebäuden

Bei Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der Einhaltung der EnEV 2009 wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Es müssen keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 10 Prozent einer Bauteilfläche des gesamten Gebäudes ohne Berücksichtigung der Orientierung geändert werden.

Die neue EnEV 2009 erhöht erneut die Anforderung an die Dämmung der wärmeabgebenden Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut, ersetzt oder erneuert wird. Hier gilt der Wärmedurchgangskoeffizient ( U - Wert ) des Bauteils (Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K). Die zulässigen Höchstwerte zeigt die EnEV 2009 in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei der Errichtung kleiner Gebäude). In der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten beim erstmaligen Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen).

Das fogende Diagramm zeigt, welche maximalen U- Werte die alte und die neue EnEV 2009 an einigen Bauteilen fordert.


In der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 sind Änderungen bei beheizten oder gekühlten Räumen so festgelegt, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten an betroffenen Bauteilen nicht überschritten werden dürfen.

Die Anforderungen gelten als erfüllt,

  1. wenn das geänderte Wohngebäude den Jahres Primärenergiebedarf eines gleichartigen Neubaus um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet (Berechnung nach Referenzgebäudeverfahren).

  2. wenn der Höchstwert des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nicht mehr als 40 Prozent überschritten wird Anlage 1 Tabelle 2


Dachausbau

Wer bisher einen ungenutzten Dachraum ausbaute, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, mußte die ausgebaute Nutzfläche laut der ENEV 2007 nicht den Neubaustandard erfüllen, auch wenn er größer als 50m² war. Der Planer musste nur rechnerisch nachweisen, dass die wärmeabgebenden Bauteile den Wärmeschutz gewährleisten. Diese Regelung entfällt mit der neuen EnEV 2009. Wer künftig sein Dachraum mit einer Nutzfläche von über 50m² ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Raum den Neubaustandard erfüllt.

Dämmpflicht oberste Geschossdecke ( gilt ab 3 Wohnungen )

Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich normal beheizt wird muss nach der neuen EnEV 2009 auch die ungedämmten, obersten Geschossdecken über den beheitzten Räumen zusätzlich dämmen, auch wenn diese nicht begehbar sind.
Die EnEV 2009 fordert hier, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke höchstens 0,24/(m²K) beträgt. Als Alternative laut der EnEV 2009 kann der Gebäudebesitzer anstatt der obersten Geschossdecke auch das darüberliegende, ungedämmte Dach entsprechend dämmen.

Austausch von Heizkesseln

Öl- und Gasheizkessel die vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach der neuen EnEV nicht mehr betrieben werden (§ 10 ). Sind die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur- oder Brennwertkessel, beträgt deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt gilt diese Anforderung nicht.

Wärmedämmung Verteilungsanlagen ( gilt ab 3 Wohnungen )

Wie schon bei der EnEV 2007 muss der Eigentümer von Gebäuden heizungstechnische Anlagen wie Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die ungedämmt und sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
Elektrische Speicherheizsysteme ( Nachtspeicherheizungen ) sollen mit einem Alter von 30 Jahren langfristig und stufenweise unter Betrachtung der Wirtschaftlichkeit außer Betrieb genommen werden ( §10a ).

In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten müssen Eigentümer elektrische Speicherheizsysteme bis spätestens den 31.12.2019 außer Betrieb nehmen, wenn diese älter als 30 Jahre sind und die Raumwärme in den Wohngebäuden ausschließlich elektrisch erzeugt wird.

  • Elektrische Speichersysteme, die ab dem 1. Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen länger betrieben werden. Sie müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder ( bei Erneuerung von wesentlichen Bauteilen ) spätestens 30 Jahre nach dieser Erneuerung nicht mehr betrieben werden.

  • Werden mehrere elektrische Speicherheizungen in einem Wohngebäude betrieben, ist das Alter der zweitältesten Speicherheizung für den Austausch maßgeblich.

  Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen der EnEV?

Bezirksschornsteinfegermeister prüfen künftig als vom Gesetzgeber Beauftragte im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß EnEV § 26b, ob die Nachrüstverpflichtungen erfüllt sind:

  • Austausch alter Kessel und Dämmung von Verteilungsleitungen und Armaturen.
  • die Anforderungen beim Einbau einer neuen Heizungsanlage - Regelung zur Nachtabsenkung und der Umwälzpumpe, Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen.

Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Wohngebäuden arbeiten durchführt muss dem Eigentümer sofort nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen. In diesem Fall muss keine Prüfung durch den Schornsteifeger durchgeführt werden.
Eine Prüfung der heiztechnischen Anlagen findet nicht statt, wenn eine vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für diese vor Inkrafttreten der EnEV 2009 erfolgt ist.

Wichtiger Hinweis:
Wir haben diese Informatioen nach bestem Wissen erstellt, dennoch können sich Fehler einstellen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Die amtliche Fassung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) ist vom Bundesanzeiger Verlag in Köln
www.bundesgesetzblatt.de zu beziehen.


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